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ID:44488
Type:U/Judgements
Cite:OLG Karlsruhe, Urteil from 06/30/2009, Ref. 17 U 497/08, VuR 11/2009
Area:zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen; EP/private Haushalte: Einkommensentwicklung, betriebliche Altersvorsorge, Sparquote, Sparen, Vermögensbildung
Keywords:Sparvertrag; Rechtsmißbrauch
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:17 U 497/08
Court:OLG Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:06/30/2009
Found at:VuR 11/2009
Norm:BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Fulltext:T e n o r
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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Juli 2008 - 2 O 401/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt wird, 16.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2007 an die Beklagte zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 76.595,17 Euro festgesetzt.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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I.

1 Die Parteien streiten über Bonuszahlungen aus zwei Sparverträgen.

2 Am 25. Juli 1986 schloss die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der beklagten V. (künftig: Beklagte) zwei im Wesentlichen gleichlautende, als "Vorsorgeplan" bezeichnete Sparverträge über die Konten Nr. ... und Nr. ... Die vereinbarte Spardauer betrug jeweils 20 Jahre, die monatliche Sparrate mindestens 50 DM und das beispielhaft berechnete Sparziel 23.976 DM. Nach den von der Beklagten vorformulierten Vertragsbedingungen erhält der Sparer - zusätzlich zu den jährlich fälligen Zinsen - am Ende der Laufzeit einen nach der Anspardauer gestaffelten einmaligen Bonus zwischen 5 % (ab 7 Jahren) und 40 % (ab 25 Jahren) auf das von ihm eingezahlte Guthaben (ohne Zinsen). Hiervon ausgenommen sind lediglich "Zwischeneinzahlungen", bei denen sich der Bonus nur nach der Restlaufzeit bis zum Vertragsende bestimmt. Über diese Zahlungen ist im Übrigen folgendes bestimmt:

3 Zwischeneinzahlungen

4 Der Sparer hat die Möglichkeit, zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrages zusätzliche Einzahlungen (mind. DM 1.000,-) zu leisten. Für diese Zwischeneinzahlungen erhält der Sparer pro Einzahlung ein weiteres Sparkonto. Jede Einzahlung wird bis zum Vertragsende angelegt.

5 Daneben sehen die Vertragsbedingungen unter der Überschrift "Dynamisierung/Änderung der Sparrate" die - von der Klägerin nicht wahrgenommene - Möglichkeit vor, die Sparrate zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten jährlich um einen bestimmten Prozentsatz von maximal 20 % zu erhöhen. Weiter heißt es dort:

6 Ebenso hat der Sparer die Möglichkeit, seine monatlichen Sparraten unabhängig von der Dynamisierung seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen. Er kann jederzeit die ursprünglich vereinbarte Sparrate erhöhen oder herabsetzen.

7 Auf das Sparkonto Nr. ... zahlte die Klägerin bis April 2005 je 50 DM bzw. 25,66 Euro, im Mai und Juni 2005 je 30 Euro, im Juli und August 2005 je 500 Euro und von September 2005 bis Juli 2006 je 5.000 Euro im Monat. Bei der Auflösung des Sparvertrags am 1. August 2006 wurde ihr ein aus dem Gesamtbetrag dieser Einzahlungen berechneter Bonus in Höhe von 17.930,06 Euro gutgeschrieben und ausgezahlt. Auf das Sparkonto Nr. ... zahlte die Klägerin bis April 2005 ebenfalls je 50 DM bzw. 25,66 Euro, von Mai 2005 bis Januar 2007 je 30 Euro und von Februar bis November 2007 je 20.000 Euro im Monat. Danach wurde der Sparvertrag, der im Mai 2005 um fünf Jahre verlängert worden war, von der Klägerin gekündigt. Die Beklagte schrieb ihr daraufhin einen Bonus in Höhe von 1.505,58 Euro gut, bei dem die von Februar bis November 2007 gezahlten Beträge nicht berücksichtigt sind. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

8 Mit der Klage verlangt die Klägerin - ausgehend von 30 % aller auf das Sparkonto Nr. ... eingezahlten Beträge - einen restlichen Bonus in Höhe von 59.795,17 Euro und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie behauptet, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe bei Abschluss der Sparverträge damit geworben, dass es ihr freistehe, die Raten jederzeit beliebig zu erhöhen, was sich positiv auf die Bonuszahlung auswirke. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht, nachdem sich ihre finanziellen Verhältnisse aufgrund einer größeren Erbschaft erheblich verbessert hätten. Widerklagend fordert die Beklagte den auf dem Konto Nr. ... gutgeschriebenen Bonus in Höhe des - auf die Zahlungen von September 2005 bis Juli 2006 entfallenden - Teils von 16.800 Euro zurück.

9 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage nur in Höhe des auf den Streitgegenstand der Widerklage entfallenden Teils der Anwaltskosten stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein weiterer Bonus zu, weil die zehn zwischen Februar und November 2007 erbrachten Zahlungen von je 20.000 Euro nach den Gesamtumständen nicht als erhöhte Sparraten, sondern als Zwischeneinzahlungen einzuordnen seien. Denn der Sparvertrag sei bei verständiger Würdigung und nach dem Sinn der Bonuszahlung als Zusatzentgelt für die lange Spardauer auch aus Sicht des Sparers nicht dahin zu verstehen, dass der nach der Gesamtlaufzeit berechnete Bonus auch für exorbitant erhöhte Sparraten anfalle, die nur über einen verhältnismäßig geringfügigen Zeitraum unmittelbar vor der Vertragsbeendigung gezahlt würden. Die Beklagte könne den für die Zahlungen von September 2005 bis Juli 2006 gewährten Bonus aber auch nicht zurückfordern, weil sie den Sparvertrag über das Konto Nr. ... bei dessen Auflösung endgültig abgerechnet und der Klägerin den dabei ermittelten Betrag ohne jeden Vorbehalt gutgeschrieben und ausgezahlt habe. Das stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, welches eine Rückforderung wegen der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Einwendungen ausschließe.

10 Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

11 Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag im Umfang der Abweisung weiter und macht geltend, die zwischen Februar und November 2007 erbrachten Zahlungen seien schon deshalb keine Zwischeneinzahlungen im Sinne des Sparvertrags, weil sie nicht zusätzlich zu den vereinbarten Sparraten, sondern als solche, nämlich in regelmäßig wiederkehrenden Abständen geleistet worden seien. Außerdem seien sie nicht - wie für Zwischeneinzahlungen vorgesehen - auf einem gesonderten Konto verbucht worden. Eine Obergrenze für die ausdrücklich zugelassene Erhöhung dieser Raten sei in dem Vertragsformular gerade nicht vorgesehen und nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) gingen insoweit auch mögliche Zweifel zu Lasten der Beklagten. Dieses vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis könne im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht korrigiert werden, zumal es bereits an einer Regelungslücke fehle. Die Spezialregelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen schlössen auch den Rückgriff auf das allgemeine Institut des Rechtsmissbrauchs aus, dessen anerkannte Fallgruppen zudem nicht einschlägig seien.

12 Die Beklagte tritt dem entgegen. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt sie ihre Widerklage in vollem Umfang weiter und erstrebt außerdem die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung macht sie geltend, die irrtümlich erteilte Gutschrift vom 1. August 2006 sei schon deshalb kein deklaratorisches Anerkenntnis, weil zu diesem Zeitpunkt weder eine Ungewissheit noch Streit über den geschuldeten Bonus bestanden habe und der bloß routinemäßigen Auflösung des Kontos kein derart weit gehender Erklärungswert beizumessen sei.

13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 30 % der zwischen Februar und November 2007 auf das Sparkonto Nr. ... eingezahlten Beträge im Ergebnis zu Recht verneint.

15 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch allerdings nicht schon nach dem Inhalt des Sparvertrags ausgeschlossen. Die von der Beklagten vorformulierten Vertragsbedingungen sehen vor, dass der Sparer am Ende der Anspardauer einen Bonus auf das gesamte bis dahin angesparte Guthaben erhält. Ausgenommen sind ledig Zwischeneinzahlungen, für die er nur "den sich für die Restlaufzeit bis zum Vertragsende ergebenden Bonus" erhält. Nach dieser Klausel, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, wäre für die zehn zwischen Februar und November 2007 vorgenommenen Einzahlungen von je 20.000 DM kein Bonus geschuldet, weil die Mindestspardauer von 7 Jahren nicht erreicht ist. Diese Sparleistungen werden von der Klausel aber nicht erfasst.

16 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nach dem Willen der konkreten Vertragsparteien, sondern nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Ausgangspunkt ist dabei der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (vgl. nur BGH WM 2009, 887 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben gilt die vom Landgericht angewendete Klausel schon wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht für die monatliche Sparrate, sondern nur für die in einem eigenen Abschnitt geregelten Zwischeneinzahlungen, also für zusätzliche Einzahlungen von mindestens 1.000 DM, die während der gesamten Laufzeit möglich sind und auf einem gesonderten Sparkonto verbucht werden. Die hier interessierenden Sparleistungen sind keine Zwischeneinzahlungen in diesem klar definierten Sinn. Sie übersteigen zwar den Mindestbetrag von 1.000 DM, sind aber weder zusätzlich zu den monatlichen Sparraten eingezahlt noch auf eigenen Konten verbucht worden.

17 Die Zahlungen wurden vielmehr anstelle der bis Januar 2007 gezahlten Raten von zuletzt 30 Euro geleistet und zwar in regelmäßigen Abständen zu Beginn eines jeden Monats, wie der Vertrag dies für die monatliche Sparrate vorschreibt. Sie sind deshalb auch als Ratenzahlungen zu behandeln. Dem steht weder ihre absolute Höhe noch der Umstand entgegen, dass sie die zuvor gezahlten Raten um ein Vielfaches übersteigen. Denn zum einen enthält der Vertrag keine Obergrenze für die monatliche Sparrate und der für Zwischeneinzahlungen vorgesehene Mindestbetrag von 1.000 DM rechtfertigt auch nicht den vom Landgericht gezogenen Umkehrschluss, dass höhere Beträge nicht als Raten, sondern stets als Zwischeneinzahlung zu behandeln wären. Zum anderen gibt der Vertrag dem Sparer ausdrücklich das Recht, die monatliche Sparrate jederzeit zu erhöhen. Anders als die im gleichen Abschnitt geregelte Dynamisierung von maximal 20 % pro Jahr wird die Erhöhung auch nicht auf ein bestimmtes Maß begrenzt. Sie soll dem Sparer zwar die Möglichkeit geben, die monatliche Rate seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen. Diese Zweckangabe ist aber zu unbestimmt, als dass ihr ein verbindlicher Inhalt wie die vom Landgericht angenommene Beschränkung auf eine "moderate Anpassung" entnommen werden könnte.

18 Da der Vertragswortlaut eindeutig ist, kommt es bei der Auslegung nicht mehr darauf an, ob es aus der Sicht verständiger und redlicher Vertragsparteien gerechtfertigt wäre, die zwischen Februar und November 2007 vorgenommenen Ratenzahlungen wie Zwischeneinzahlungen zu behandeln und im Hinblick auf die kurze Spardauer bei der Berechnung des Bonus außer Betracht zu lassen. Die Beklagte hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, den - nicht unerheblichen - Bonus auf langfristig angelegte Beträge zu beschränken. Die von ihr vorformulierten Vertragsbedingungen tragen dem aber nur bei Zwischeneinzahlungen Rechnung. Die monatlichen Sparraten sind dagegen bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu berücksichtigen, obwohl sie - unabhängig von der begrenzten Dynamisierung - jederzeit beliebig erhöht werden können. Bei dieser Vertragsgestaltung kann der Bonus auch nicht - mit dem Landgericht - als Zusatzentgelt für lange Spardauer ausgelegt und entsprechend beschränkt werden.

19 2. Die auf 20.000 DM erhöhten Raten können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung von der Bonuszahlung ausgenommen werden.

20 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich zugänglich (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1697, 1701 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH a.a.O.). Schon daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zwar offenbar nicht bedacht, dass der Sparer die Bonifikation größerer, kurzzeitig angelegter Beträge, die der Vertrag für Zwischeneinzahlungen ausschließt, auch durch eine entsprechende Erhöhung der monatlichen Sparrate erreichen kann. Der Vertrag ist darum jedoch nicht lückenhaft. Denn er gibt dem Sparer nicht nur das Recht, die monatliche Sparrate jederzeit beliebig zu erhöhen, sondern schreibt auch vor, dass am Ende der Anspardauer ein Bonus auf das gesamte bis dahin angesparte Guthaben zu zahlen ist. Der nicht hinreichend bedachte Fall ist damit eindeutig geregelt, wenn auch nicht im Sinne der Beklagten.

21 Zudem ist die ergänzende Vertragsauslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH NJW 2000, 1110, 1114; 2006, 996, 999; NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). Auch das ist hier der Fall. Denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, ob die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Sonderregelung für Zwischeneinzahlungen auf die außerordentliche Erhöhung der Sparrate erstreckt oder eine derartige Erhöhung - insgesamt oder für einen bestimmten Teil der Laufzeit - ausgeschlossen hätten und ob sie dabei jeweils die Höhe der Rate oder das - absolute oder relative - Maß der Erhöhung begrenzt hätten.

22 3. Die Klägerin ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich wegen der erhöhten Sparraten auf die für sie günstige Bonusregelung zu berufen.

23 a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH NJW-RR 2005, 619, 620). Als solche gilt es auch und gerade im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die aus ihm entwickelten Vorschriften der §§ 9 bis 11 AGBG a.F. (jetzt §§ 307 bis 309 BGB) gehen zwar als speziellere Regelungen vor; die allgemeine Bestimmung des § 242 BGB dient aber weiterhin der sogenannten Ausübungskontrolle, die sich im Unterschied zur Inhaltskontrolle mit der Frage befasst, ob die Berufung auf eine wirksame Klausel im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BGH NJW 1988, 2790, 2794 und allgemein Staudinger/Coester BGB [2006], § 307 Rdn. 34 ff.; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 417 ff.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., vor § 307 BGB Rdn. 62 ff.). Als allgemeines schuldrechtliches Institut kann sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch gegen den Vertragspartner des Verwenders richten, der vertragliche Rechte aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders geltend macht (Staudinger/Coester a.a.O., Rdn. 37; Fuchs a.a.O., Rdn. 65).

24 Da das Gesetz dem Verwender - insbesondere mit der Unklarheitenregel (§§ 5 AGBG a.F., 305c Abs. 2 BGB) - die Verantwortung für die von ihm vorformulierten Vertragsbedingungen zuweist, kommt eine unzulässige Rechtsausübung des Vertragspartners allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGH NJW 1988, 410, 411 und MünchKomm-BGB/Roth § 242 Rdn. 420 zur missbräuchlichen Berufung auf die Unwirksamkeit einer Klausel). Insoweit gilt nichts anderes als für das Ausnutzen eines Kalkulationsirrtums, das - weil der Erklärende nicht zur Anfechtung berechtigt ist, den Irrtum also grundsätzlich allein zu verantworten hat - nur dann eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt, wenn der Empfänger wusste oder sich treuwidrig der Kenntnis entzog, dass die Erklärung auf einem Kalkulationsirrtum beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH NJW 1998, 3192, 3194; NJW-RR 2002, 1344, 1346).

25 b) Nach diesen strengen Maßstäben handelt die Klägerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich wegen der von 30 Euro auf 20.000 Euro erhöhten Raten auf die Bonusregelung in dem von der Beklagten vorformulierten Sparvertrag beruft. Sie hat die Sparrate am Ende der Laufzeit massiv erhöht, um trotz der geringen Spardauer den vollen Bonus zu erhalten. Da die eingezahlten Beträge nach ihrem eigenen Vortrag aus einer Erbschaft stammen, hat sie die für die Beklagte nachteilige Bonusregelung nicht nur ausgenutzt, sondern auch zweckentfremdet. Denn die Sparraten dienten einer langfristig angelegten Vermögensbildung und gerade nicht zur Kapitalanlage. Das ergibt sich nicht nur aus der monatlichen Zahlungsweise und der vereinbarten Spardauer von zwanzig Jahren, sondern entspricht auch der Konzeption des Vertrags, der neben dem von der Klägerin abgeschlossenen "Ansparplan" einen "Sparplan mit Einmalzahlung" zur Wahl stellt und die monatlichen Sparraten durch Zwischeneinzahlungen ergänzt, um dem Sparer neben der Vermögensbildung auch eine Kapitalanlage zu ermöglichen.

26 Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin offensichtlich deshalb nicht keinen Gebrauch gemacht, weil sie nicht zu der erstrebten Bonifikation geführt hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der Verlängerung des dann alsbald gekündigten Vertrags und der ausschließlich per online-banking durchgeführten Überweisungen, hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin die mangelhafte Vertragsgestaltung als solche erkannt hat und bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzen wollte.

27 Da dieser Mangel in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt, genügt seine vorsätzliche Ausnutzung allerdings noch nicht, um die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar wäre. Das ergibt sich zwar nicht aus dem absoluten Betrag der Bonifikation, dessen Zahlung die beklagte Bank weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen noch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde (vgl. dazu BGH NJW 1998, 3192, 3194). Die Vertragsdurchführung kann aber auch deshalb unzumutbar sein, weil der Vertragspartner den Irrtum des Erklärenden oder den Fehler des Verwenders in besonderem Maß ausnutzt (vgl. BGH NJW- RR 2002, 1344, 1346). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat die monatliche Sparrate von 30 Euro auf 20.000 Euro und damit auf einen Betrag erhöht, der das ursprüngliche Sparziel des auf 20 Jahre angelegten Vertrags weit übersteigt. Infolgedessen hätte die Beklagte auf jede der zehn für wenige Monate angelegten Raten einen ähnlich hohen Bonus zu zahlen wie auf das gesamte restliche Guthaben. Diese Vervielfachung des Vertragsumfangs ist schlechthin unzumutbar.

28 Ob die Zumutbarkeit anders zu bewerten wäre, wenn die Klägerin bei der Vertragsanbahnung mit der Möglichkeit geworben hätte, die Raten jederzeit nach Belieben zu erhöhen und so die Bonuszahlung zu erhöhen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Beweisaufnahme hat die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Der Ehemann der Klägerin hat lediglich bekundet, der seinerzeit zuständige Mitarbeiter der Beklagten sei den gesamten Text des Sparvertrags durchgegangen und habe auch von der Erhöhung der Sparrate, nicht aber von einer entsprechenden Obergrenze oder anderen Einschränkungen gesprochen. Die Aussage des gegenbeweislich vernommenen Zeugen G. A. war ebenfalls unergiebig.

III.

29 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

30 1. Das Landgericht hat die Widerklage zu Unrecht abgewiesen.

31 a) Die Klägerin ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, den bei der Auflösung des Sparkontos Nr. 379.100174.8 gutgeschriebenen und ausgezahlten Bonus insoweit zurückzugewähren, als dieser auf die von September 2005 bis Juli 2006 eingezahlten Sparraten von je 5.000 Euro entfällt. Denn in dieser Höhe sind sowohl die Gutschrift als auch die Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt.

32 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt weder in der Abrechnung des aufgelösten Sparkontos noch in der Gutschrift des vollen Bonus oder in dessen vorbehaltloser Auszahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das als solches geeignet wäre, eine Rückforderung wegen der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Einwendungen auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der stillschweigend erklärte Wille, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, nur angenommen werden, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH NJW 2008, 342 m.w.N.). Diese engen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei der Kontoauflösung am 1. August 2006 bestand weder Streit noch eine subjektive Ungewissheit und damit auch kein besonderer Anlass, den geschuldeten Betrag endgültig festzulegen und auf sämtliche Einwendungen zu verzichten. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf den vergleichbaren Fall eines Saldoanerkenntnisses beim Kontokorrent berufen. Denn dieses wird – entgegen ihrer Darstellung – gerade nicht als deklaratorisches, sondern als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB qualifiziert, so dass die Bank weiterhin geltend machen kann, sie habe eine in den Saldo eingestellte Gutschrift ohne Rechtsgrund erteilt (vgl. nur BGH NJW 1978, 2149, 2150, aber auch die von der Beklagten zitierte Kommentierung MünchKomm-BGB/Habersack, 5. Aufl., § 781 Rdn. 8 ff.). Nichts anderes gilt für die Gutschrift selbst (BGH NJW 2001, 453, 454).

33 Die Beklagte ist deshalb nicht gehindert, die Rückforderung nach § 812 BGB auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu stützen. Dieser Einwand greift aus denselben Gründen durch wie bei der Klage. Die Klägerin hat die Sparrate am Ende der Laufzeit massiv erhöht, um trotz der geringen Spardauer den vollen Bonus zu erhalten. Damit hat sie die für die Beklagte nachteilige Bonusregelung bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt und die monatlichen Sparrate als Instrument der Kapitalanlage zweckentfremdet. Die Erhöhung der Raten von 25,66 Euro im April 2005 auf 5.000 Euro in der Zeit von September 2005 bis Juli 2006 je 5.000 Euro hat zwar nicht dasselbe Ausmaß wie die - zeitlich nachfolgende - Ratenerhöhung in dem anderen Sparvertrag. Auch sie steht jedoch außer Verhältnis zum Vertragsumfang und übersteigt damit das Maß des Zumutbaren.

34 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rückforderung auch weder nach § 814 BGB ausgeschlossen noch verwirkt. Denn zum Zeitpunkt der Auszahlung wusste die Beklagte nicht positiv, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war, und die Klägerin konnte weder aufgrund des Zeitablaufs noch aus anderen Gründen darauf vertrauen, den vollen Bonus behalten zu dürfen.

35 b) Der mit der Widerklage geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

36 2. Da die Widerklage Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit abzuändern, als das Landgericht der Klägerin den auf den Gegenstand der Widerklage entfallenden Teil ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen hat.

III.

37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über der vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus 59.795,17 Euro für die Berufung der Klägerin und 16.800 Euro für die Berufung der Beklagten. Die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Das gilt auch für den Streitwert erster Instanz, dessen insoweit unzutreffende Festsetzung der Senat von Amts wegen berichtigt (§ 60 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 13/10/09. Last changed: 15/10/09.
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